Ein privat gehaltenes und ruhiges Pferd ist und bleibt trotz allem ein Fluchttier. Allein durch seine Stärke kann es erheblichen Schaden anrichten. Wenn dabei Schäden an Dritten entstehen, ist der Halter des Pferdes gemäß §833 BGB in vollem Umfang zum Ersatz verpflichtet. Gerade bei Personenschäden können die finanziellen Folgen für den Halter zum Teil existenzgefährdende Ausmaße annehmen. Durch den Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht können Sie die Risiken absichern.

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