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Die Einkommensteuererklärung gehört für viele Steuerpflichtige zu den lästigsten Aufgaben, die das Jahr zu bieten hat. Viele Arbeitnehmer können zwar – anders als Selbständige und Freiberufler – auf die Abgabe verzichten, weil sie über die Lohnsteuerabführung bereits ihrer Steuerpflicht genügen. Allerdings bedeutet Bequemlichkeit in diesem Fall vielfach auch, mehr Steuern zu zahlen als nötig. Hier sind einige Steuerspartipps für Ihre nächste Steuererklärung.
Überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist bereits einer der wichtigsten Steuerspartipps. Im Schnitt werden über die Deklarierung rund 900 Euro zurückgeholt. Es gibt viele Konstellationen, in denen sich die Erklärung lohnt. Zum Beispiel, wenn die Werbungskosten für Arbeitseinkünfte mehr als 1.000 Euro betragen. Das ist nämlich die Pauschale, die sonst bei der Steuerberechnung berücksichtigt wird. Sind Ihre tatsächlichen Werbungskosten deutlich höher, kann über die Angabe das steuerpflichtige Einkommen reduziert werden. Die Einkommenssteuererklärung lohnt sich oft auch, wenn Sie als Ehepaar Doppelverdiener mit unterschiedlich hohen Einkommen sind, aber beide noch in Lohnsteuerklasse IV geführt werden. Mit der Deklarierung profitieren Sie dann vom Ehegattensplitting. Das sind nur zwei Beispiele von vielen für Steuerspartipps.
Im Prinzip dürfen Sie alle Aufwendungen, die zur Erzielung Ihres Arbeitseinkommens anfallen, steuerlich geltend machen. In der Regel tragen Steuerspartipps in diesem Bereich bei Arbeitnehmern am meisten zur Steuerreduzierung bei. Bei Pendlern sind das vor allem Fahrtkosten. Hier gilt die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Ist Ihr Arbeitsplatz so weit entfernt, dass sie eine Zweitwohnung benötigen, dürfen Sie Kosten für doppelte Haushaltsführung ansetzen – wie, dafür gibt es klare Regeln. Darüber hinaus können Sie Kosten für Arbeitsmittel (Arbeitskleidung, Werkzeug, Fachliteratur, Hard- und Software) geltend machen. Auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind unter bestimmten Bedingungen absetzbar.
Gartenarbeiten, Kinderbetreuung, Putzhilfe, Winterdienst – die Kosten für solche haushaltsnahen Dienstleistungen sind deklarierbar, vorausgesetzt Sie vergeben Sie fremd und es handelt sich nicht um “Schwarzarbeit”. Bis zu 20.000 Euro können hier im Jahr für anfallende Arbeits- und Fahrkosten angesetzt werden. Das Finanzamt berücksichtigt allerdings nur 20 Prozent des Betrags, also maximal 4.000 Euro. Das gilt auch bei Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt. Hier beträgt die Obergrenze für die steuerliche Berücksichtigung 1.200 Euro. Materialkosten dürfen dabei nicht angesetzt werden.
Auch Kosten für Aus- und Weiterbildung gehören zu den Steuerspartipps. Kosten für die Erstausbildung – zum Beispiel ein Studium – können bis zu 6.000 Euro jährlich angesetzt werden. Das ist laut einem BFH-Urteil ggf. auch nachträglich möglich, wenn während der Ausbildung noch kein ausreichendes steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde – ein Vorteil gerade für Berufseinsteiger, die erstmals eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Arbeitnehmer können Kosten für Fort- und Weiterbildung sogar unbegrenzt angeben, wenn die Maßnahmen der Sicherung der eigenen Erwerbsfähigkeit dienen.
Steuerspartipps gibt es auch bei Versicherungen. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mindern als Vorsorgeaufwand ebenso die Steuerlast wie Ausgaben für die Altersvorsorge. Zu letzteren zählen die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch Ausgaben für die Riester- oder Rürup-Rente. Wie diese Positionen im Einzelnen bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, ist für “Steuerlaien” nicht ganz einfach zu durchschauen. Der Staat fördert Riester Verträge über Zulagen und über Steuervorteile, gefördert wird bis zu 2.100 Euro im Jahr. Bei der Rürup-Rente lassen sich die Beiträge bis zu einem Höchstbetrag in 2017 (ledig: 23.300 Euro, Verheiratet: 46.600 Euro) anteilig zu 84 Prozent als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen, es steigt jedes Jahr um Prozent, und ab 2040 zu 100 Prozent. Auf Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Wenn die Höchstbeträge für den Vorsorgeaufwand (1.900 Euro bei Singles, 2.800 Euro bei Verheirateten) nicht schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft werden, sind auch noch weitere existenziell wichtige Versicherungen absetzbar – insbesondere Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, private Pflegezusatzversicherungen und Risiko-Lebensversicherungen. Meist sind die Beträge aber bereits ausgeschöpft.
Vielfach nicht bekannt ist, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen können. Darunter fallen vor allem Krankheitskosten und Ausgaben für Hilfsmittel oder Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Ansonsten sind außergewöhnliche Belastungen immer dann gegeben, wenn Sie in erheblichem Umfang unvermeidbare Ausgaben haben, die in einem “normalen” Haushalt nicht anfallen – zum Beispiel Pflegekosten, Kosten für behinderungsgerechten Umbau, Bestattungskosten usw.. Nicht mehr anerkannt werden Scheidungskosten. Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen geht der Fiskus immer von einem zumutbaren Eigenanteil aus, den der Steuerpflichtige selbst tragen muss. Die Höhe des Anteils hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab.
Diese Steuerspartipps können naturgemäß nur einen groben Überblick geben, wo und wie Sie Steuern sparen können. Aber immerhin haben Sie einige Anhaltspunkte, woran Sie denken sollten. Gerade bei Steuerspartipps liegt oft der berühmte “Teufel im Detail”. Sie müssen dabei nicht zwangsläufig auf einen Steuerberater setzen. Das kann aber sehr nützlich sein. Die Alternative ist, die Nutzung einer guten Steuersoftware oder eines entsprechenden Ratgebers.
Tolle Tipps! Echt interessant, wo man überall sparen kann. Ich habe mich vor einigen Jahren auch selbstständig gemacht. Da ich aber von den finanziellen Dingen überhaupt keine Ahnung habe, habe ich mir von Anfang an jemanden gesucht, der mich dabei berät und mich unterstützt.